Versicherungsleistungen

Sterbegeld und finanzielle Leistungen im Todesfall

Nach einem Todesfall können unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Leistungen oder Sterbegelder beansprucht werden. Welche Ansprüche bestehen, hängt davon ab, bei welchen Stellen der Verstorbene versichert war oder welchen Institutionen er angehörte. Gerne unterstützt Sie Ihr Bestattungsunternehmen dabei, mögliche Leistungen zu prüfen und die notwendigen Schritte einzuleiten.

Gesetzliche Krankenkassen

Das früher von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlte Sterbegeld wurde vom Gesetzgeber ersatzlos gestrichen. Ein Anspruch besteht hier nicht mehr.

Sterbekassen

Bei Sterbekassen gelten im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie bei privaten Versicherungsgesellschaften. Maßgeblich sind die individuellen Vertragsbedingungen.

Private Versicherungen

Bestehen private Versicherungen (z. B. Sterbe- oder Lebensversicherungen), müssen die entsprechenden Ansprüche bei der Versicherungsgesellschaft geltend gemacht werden. Der Bestatter kann Sie dabei aufgrund seiner Erfahrung unterstützen und – sofern gewünscht – die Antragstellung für Sie übernehmen.

Benötigte Unterlagen:

  • Sterbeurkunde
  • Versicherungspolice
  • ggf. Vollmacht für den Bestatter

Der Antrag sollte möglichst zeitnah bei der Versicherung eingereicht werden. Bitte bringen Sie die Unterlagen zum Beratungsgespräch mit.

Berufsgenossenschaften

Der Arbeitgeber meldet den Sterbefall in der Regel bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Ein Anspruch besteht, wenn der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, einem Arbeitsweg oder einer Berufskrankheit eingetreten ist. Zur Klärung kann durch die Berufsgenossenschaft eine Untersuchung veranlasst werden.

Beschädigten-Sterbegeld

Beim Tod eines Beschädigten kann ein Sterbegeld in dreifacher Höhe der Versorgungsbezüge gezahlt werden, die für den Sterbemonat zustanden.

Anspruchsberechtigt sind – in folgender Reihenfolge –:

  • Ehegatte / Ehegattin
  • Kinder
  • Eltern
  • Stiefeltern
  • Pflegekinder
  • Enkel
  • Großeltern
  • Geschwister
  • Geschwisterkinder

Voraussetzung ist jeweils, dass die anspruchsberechtigte Person mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

Gewerkschaften

Einige Gewerkschaften zahlen ebenfalls Sterbegelder. Dem schriftlichen Antrag sind in der Regel das Mitgliedsbuch sowie die Sterbeurkunde beizufügen.

Weitere Leistungsträger

Es gibt weitere mögliche Leistungsträger und Sonderregelungen. Bei Fragen oder Unsicherheiten unterstützt Sie Ihr Bestattungsunternehmen gerne dabei, mögliche Ansprüche zu prüfen und geltend zu machen.